§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen: SV Leipzig – Eutritzsch 1860 e. V. Er hat seinen Sitz in Leipzig und ist in das Vereinsregister der Stadt Leipzig unter der Nummer 668 eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Stadtsportbund Leipzig e. V. und im Landessportbund Sachsen e. V. Er erkennt dessen Satzung an.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Körperkultur und Sport. Es will der Lebensfreude, Entspannung und Gesundheit aller Bürger dienen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Er darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins e. V. und bei Wegfall des steuerbegünstigenden Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein Humanitas e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein ist offen für alle Sportinteressierte Bürgerinnen und Bürger. Der Verein besteht aus:

  1. erwachsenen Mitgliedern:
    • Ordentliche Mitglieder, die sich in dem Verein sportlich betätigen wollen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    • Ehrenmitglieder, die sich bei der Erfüllung des Vereinszweckes verdient gemacht haben
  2. Kinder und Jugendliche bis zu Vollendung des 18. Lebensjahres.
    • Bei Kindern bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres muss eine schriftliche Erlaubnis des/der Erziehungsberechtigten vorliegen.
  3. Juristische Personen, Vereinigungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts

Die Mitgliedschaft ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Er entscheidet über die
Aufnahme.

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Austritt
  2. Ausschluss
  3. Tod

Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  1. wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen
  2. wegen Zahlungsrückstand der Beiträge von mehr als einem halben Jahr trotz Mahnung
  3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben
    unsportlichen Verhaltens
  4. wegen unehrenhafter Handlung

Gegen den Ausschluss, der schriftlich vom Vorstand an die letzten, dem Verein bekannten Anschrift gerichtet wird, hat das Mitglied eine Einspruchsfrist von 4 Wochen ab Datum des Poststempels. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, die dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu nutzen und an Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen des Vereins zu wahren, sich entsprechend der Satzung und der weiteren Ordnung des Vereins zu verhalten und die Mitgliedsbeiträge und Umlagen fristgemäß zu entrichten.

§ 6 Finanzierung

Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse und Spenden. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 7 Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder es 20 % der erwachsenen Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragen.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied mittels schriftlicher Einladung. Zwischen der Einladung und der Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen liegen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Anträge auf Satzungsänderung müssen wörtlich mitgeteilt werden. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingerichtet werden.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung bedarf es dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
  2. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. Sie können gewählt werden. Das Stimmenrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand nach § 26 BGB setzt sich zusammen aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem Stellvertreter
  3. dem Schatzmeister

Jeder von ihnen ist stets einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ein Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird jeweils für drei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§ 10 Beurkundung der Beschlüsse

Über die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom jeweiligen Protokollführer unterzeichnet wird.

Die Protokolle sind jederzeit von Vereinsmitgliedern einsehbar. Die Satzung wurde am 5. Oktober 2009 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.